Die BaFin kann gem. § 19 ZAG (für Zahlungs- und E-Geld-Institute) sowie gem. § 44 KWG (für KWG-Institute wie Banken, Finanzdienstleistungsinstitute) routinemäßig oder anlassbezogen Prüfungen einzelner Geschäftsfelder oder des gesamten Instituts anordnen. Informell wird der Begriff „44er Prüfung“ auch für Prüfungen nach ZAG verwendet, auch wenn dies rechtlich gesehen nicht korrekt ist. Die Prüfungen nach ZAG bestimmen sich nach den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Satz 2 ZAG.